Restschuldbefreiung

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Pfändung

  
 
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Kontopfändung

Nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf das Kreditinstitut innerhalb von 14 Tagen weder an den Gläubiger noch an den Kontoinhaber (zunächst) Geld auszahlen bzw. überweisen. Für diese Zeit ist das Konto gesperrt; es werden auch keine Überweisungen z.B. für Energieversorgung, Miete, Strom etc. ausgeführt.
Diese 14 Tage sollen Ihnen Gelegenheit geben, um unverzüglich zu handeln!
Sollte sich auf Ihrem Konto ein Guthaben befinden, sollten Sie sofort beim Vollstreckungsgericht an Ihrem Wohnort beantragen, die Pfändung insoweit aufzuheben, als das Guthaben nicht der Pfändung unterworfen ist. Dies ist in Höhe des Betrages der Fall, der für Ihren Lebensunterhalt notwendig ist. Den genauen Betrag können Sie aus der Pfändungstabelle entnehmen. Das Vollstreckungsgericht ist bei der Antragstellung behilflich.
Wurde beim Arbeitgeber bereits der Lohn gepfändet und nur noch der Rest überwiesen, dann müssen Sie die Freigabe des Restlohns beantragen.

Wichtig: Besteht ein Gemeinschaftskonto z. B. mit dem Ehepartner, so ist das Guthaben des Partners nicht geschützt und kann gepfändet werden. Es ist daher sinnvoll, umgehend ein Einzelkonto, unter Umständen sogar bei einem anderen Kreditinstitut, einzurichten.


Kontopfändung von Sozialleistungen:

Werden auf Ihr Konto Sozialleistungen, z.B. Arbeitslosengeld oder Rente überwiesen, müssen Sie sich diese innerhalb von 7 Tagen nach der Gutschrift in voller Höhe ausbezahlen lassen. Kann die Bank nicht erkennen, daß es sich um Sozialleistungen handelt, weisen Sie es durch Belege nach. Nach Ablauf dieser 7-Tage-Frist müssen Sie sich an das Vollstreckungsgericht wenden, damit festgelegt wird, wieviel von Ihrem Guthaben auszuzahlen ist.



Folgende Sozialleistungen sind nicht oder nur bedingt pfändbar:

Sozialhilfe,
ALG II,
Erziehungsgeld,
Mutterschaftsgeld unter bestimmten Voraussetzungen und in einer bestimmten Höhe,
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen,
Kindergeld ist nur vom unterhaltsberechtigten Kind pfändbar und wird der Höhe nach besonders berechnet.

Wichtig: Für eingehende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse belasten Banken/Sparkassen häufig das Konto mit Gebühren in Höhe von € 15,00 bis € 50,00. Ob dies rechtlich in Ordnung ist, ist rechtsanhängig.

 
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