Restschuldbefreiung

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Grundsätzliches

  
 
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Allgemeines zur Pfändung:

 I. Wie hoch ist das Kindergeld und ist es pfändbar?

Das Kindergeld beträgt zur Zeit monatlich für das erste bis dritte Kind € 154,00 und ab dem 4. Kind und jedes weitere € 179,00.

Das Kindergeld ist nicht pfändbar!

Das Kindergeld ist bei der Familienkasse des für die Eltern zuständigen Arbeitsamtes zu beantragen. Zur Anmeldung benötigen Sie die Geburtsurkunde des Kindes. Bei älteren Kindern ist zusätzlich noch eine Haushaltsbescheinigung der für Sie zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung notwendig.

 II. Wie hoch ist das Erziehungsgeld und ist es pfändbar?

Erziehungsgeld erhalten Eltern in den ersten 24 Lebensmonaten des Kindes. Entweder die Mutter oder der Vater können die Leistung in Anspruch nehmen.

Das Erziehungsgeld beträgt zur Zeit höchstens € 307,00 monatlich und wird für jedes Kind bezahlt!

Der Antrag muss schriftlich bei der Erziehungsgeldstelle gestellt werden. In der Regel zuständig ist das Amt für Soziales. Dem Antrag sind die Geburtsurkunde des Kindes, eine Erklärung zum Einkommen sowie eine Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld beizufügen.

Das Erziehungsgeld ist nicht pfändbar und steuerfrei.

III. Pfändbare  / Unpfändbare Sachen:

 

 
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