Restschuldbefreiung

::Startseite::                                      ::Aktuelles::Links::Impressum::

 

 

Grundsätzliches

  
 
 :: Verbraucherinsolvenzverfahren :: Recht auf ein Girokonto :: Schufa :: Eidestattliche Versicherung ::

Recht auf ein Girokonto

Ein Girokonto ist im heutigen Wirtschaftsleben praktisch unverzichtbar. Arbeitgeber verlangen in der Regel von ihren Arbeitnehmer die Angabe eines Kontos, auf welches sie das Gehalt beziehungsweise den Lohn überweisen können. Umgekehrt fallen bei Bareinzahlungen durch einen Schuldner in der Regel sehr hohe Bankgebühren an.

  1. Guthabenkonto

    Wenn Sie Ärger mit ihrer Bank wegen ihres Kontos haben, verweisen sie zunächst auf die Selbstverpflichtung der Kreditinstitute zum sog. Girokonto für Jedermann: als PDF (16 kB)

    Sie können auch eine Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht richten:
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    Graurheindorfer Strasse 108
    53117 Bonn,
    Telefon: 0228 / 41080.

    Sie können auch beim Ombudsmann der Banken protestieren, wenn sie Kunde eines privaten Geldinstituts sind:
    Bundesverband deutscher Banken
    -Kundenbeschwerdestelle-
    Postfach 040307
    10062 Berlin.

    Hier besteht die Möglichkeit eines kostenfreien außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens. Für die Anrufung der Ombudsleute ist es wichtig, dass die Gründe z.B.  für die Kündigung eines Girokontos für jedermann oder die Weigerung der Eröffnung eines derartigen Girokontos vom Kreditinstitut schriftlich dargelegt werden. Betroffene Kunden sollten deshalb auf einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung bestehen. Der Schlichtungsspruch ist für private Banken, Bausparkassen und Versicherungen bindend, wenn der Beschwerdegegenstand 5.000,00 €  nicht übersteigt. Das Verfahren ist für den Kunden kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

    Anders als z. B. in Frankreich gibt es in Deutschland kein landeseinheitlich verbrieftes Recht auf Kontoeröffnung für Jedermann, sondern nur eine unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes der deutschen Kreditwirtschaft. Bei diesem Girokonto für Jedermann handelt es sich um ein Girokonto auf Guthabenbasis, das nicht überzogen werden kann (also in der Regel ohne Dispositionskredit und ohne EC-Karte). Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 24.04.2003 –Aktenzeichen: 21 S 1/103, gibt die freiwillige Selbstverpflichtung der Kreditinstitute zum „Girokonto für Jedermann“ Betroffenen einen einklagbaren Anspruch auf Einrichtung, bzw. Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis (z.B. bei der Berliner Sparkasse). Aber auch in diesem Fall kann die Bank / Sparkasse die Eröffnung eines Kontos ablehnen, wenn dies für die Bank unzumutbar ist: siehe PDF (dasselbe wie oben! Selbstverpflichtung der Kreditinstitute)
     
  2. Eine Alternative: Das Sparbuch

    Anders als beim Girokonto fragen die Banken bei der Eröffnung eines Sparbuches nicht bei der SCHUFA nach der Kreditwürdigkeit des neuen Kunden. Deswegen könnte es eine Alternative sein, die ihnen die Möglichkeit bietet, ihr Gehalt oder ihren Lohn auf ein Sparkonto überweisen zu lassen. Zwar soll ein Sparbuch nicht für alltägliche Geldgeschäfte benutzt werden; häufig ist das aber dennoch möglich. Denken Sie an diesen Ausweg, wenn es ihnen vor allem darum geht, bei ihrer Arbeitsstelle ein Konto angeben zu müssen: Überweisungen auf das Sparbuch sind meist ohne Probleme möglich, Überweisungen von einem Sparbuch leider nicht.
     
  3. Manchmal eine Alternative: Das Konto von Verwandten oder Freunden

    Nahe liegend ist es für die meisten Menschen vermutlich auch, eine Vertrauensperson zu bitten, ihr oder seinem Konto mitbenutzen zu dürfen. Dies ist zwar grundsätzlich eine praktikable Lösung, setzt jedoch voraus, dass:
     
    • Sie sich wirklich vertrauen können (der Kontoinhaber kann frei über den gesamten Betrag, also auch den Teilbetrag des Schuldners verfügen)
    • die Vertrauenspersonen selbst keine Schulden hat (wenn Gläubiger der Vertrauensperson in dessen Konto pfänden, kann der Schuldner selbst keinen Antrag auf Pfändungsschutz stellen; das Geld des Schuldners ist also insoweit nicht geschützt.
    • Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Abgabenordnung beachtet werden.

 

 
   © 2005
 

Alle Links der Site www.restschuldbefreiung.de auf einen Blick

 

Was Sie auf diesen Seiten finden:

Hilfe durch einen Anwalt Berlin bei Restschuldbefreiung, Schuldenberatung, Schuldnerberatung, Entschuldung, Verbraucherinsolvenz, Privatinsolvenz, Überschuldung  und Verbraucherinsolvenz. Für alle Bezirke Berlins: Berlin Schöneberg, Charlottenburg, Spandau, Kreuzberg, Tempelhof, Friedrichshain, Mitte, Neukölln, Marzahn, Hellersdorf, Hohenschönhausen, Schöneberg, Charlottenburg, Spandau.
 

Themen der Restschuldbefreiung: